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Satzung

Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Viersen

 

§ 1 Präambel

 

(1) Der Sozialdienst katholischer Frauen ist ein Frauen- und Fachverband in der katholischen Kirche in Deutschland, der sich der Hilfe für Kinder, Jugendliche, Frauen und ihre Familien in besonderen Lebenslagen widmet.

(2) Der Verein beruht auf den Prinzipien der Ehrenamtlichkeit und des Zusammenwirkens von ehrenamtlich und beruflich für den Verein Tätigen.

(3) Der Verein erfüllt seine laienapostolische Aufgabe in Kirche, Staat und Gesellschaft im Sinne der christlichen Caritas als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche.

 

 

§ 2 Name, Rechtsstellung, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)  Der Verein trägt den Namen „Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Viersen“  (kurz: SkF Viersen). 

(2)  Der Verein ist ein privater Verein ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Codex des kanonischen Rechts can. 321 ff..

(3) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in ihrer jeweiligen im Amtsblatt der Diözese Aachen veröffentlichten Fassung Anwendung.

(4)  Der Verein hat seinen Sitz in Viersen. Er ist unter der Nummer VR 3128 in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Mönchengladbach eingetragen.

(5)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3 Verbandliche Stellung

 

(1) Der Verein ist ein Fachverband der Kinder- und Jugendhilfe, sowie der speziellen Hilfe für Frauen und Familien und der Hilfe für Menschen in schwierigen Lebenslagen. 

(2) Der Verein ist ein juristisch selbständiger Ortsverein des Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein e.V. (SkF Gesamtverein). Seine ordentlichen Mitglieder bilden zusammen mit den ordentlichen Mitgliedern der anderen SkF Ortsvereine in Deutschland die Mitgliedschaft des SkF Gesamtvereins.

(3) Die ordentlichen Mitglieder der Ortsvereine sind persönliche Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes gemäß § 7 Absatz 2, Nr. 7 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes vom 16. Oktober 2003 in der jeweils gültigen Fassung und ordnen sich dessen jeweiligen Ebenen zu.

(4) Der Verein erkennt die Rechte und Pflichten an, die sich aus der Mitgliedschaft seiner ordentlichen Mitglieder im SkF Gesamtverein entsprechend § 16 ff der Satzung für den SkF Gesamtverein in der jeweils gültigen Fassung ergeben.

(5) Zur Förderung innerverbandlicher Zusammenarbeit bestehen unterschiedliche Zusammenschlüsse von Ortsvereinen, z.B. diözesane Arbeitsgemeinschaften, Diözesanvereine und Zusammenschlüsse auf Landesebene.

 

 

§ 4 Zweck und Aufgaben

 

(1) Der Verein dient im Rahmen der freien Wohlfahrtspflege der Kinder- und Jugendhilfe sowie der speziellen Hilfe für Frauen und Familien und der Hilfe für Menschen in schwierigen Lebenslagen. Er nimmt seine Aufgaben auch präventiv und nachgehend wahr.

(2)  Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

a.       Hilfen für Mädchen und Frauen in besonderen Not- und Konfliktsituationen

b.       Kinder- und Jugendhilfe

c.       Familienhilfe

d.       Rechtliche Betreuung

e.       Übernahme von Vormundschaften und Pflegschaften

f.        Hilfen für Menschen in schwierigen Lebenslagen

g.       Integration in Arbeit

h.       Hilfen für Menschen mit psychischer, geistiger und/oder körperlicher Behinderung

i.        Hilfen für Menschen mit Migrationshintergrund

j.        Altenhilfe

k.       Allgemeine Sozialberatung

 

 

§ 5 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch verschiedene soziale und caritative Einrichtungen und Dienste, wie Beratungsdienste für Frauen und Familien, Tagesstätten und Heime der Jugendhilfe, durch Ausbildungsstätten sowie durch Altenhilfe. 

(2) Der Verein richtet seine Tätigkeit darauf, einzelne Personen zu unterstützen, die persönlich bedürftig, d.h. in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen oder wirtschaftlich bedürftig sind im Sinne der Abgabenordnung. Die mildtätigen Satzungszwecke werden verwirklicht durch die Wahrnehmung der in § 4 benannten Aufgaben.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle dem Verein zufließenden Mittel sowie etwaige Gewinne aus seinen Einrichtungen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins steht den Mitgliedern aus ihrer Mitgliedschaft keinerlei Vermögensanspruch zu. 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung.

(7) Mitglieder und Mitarbeiter*innen, die ehrenamtlich und unentgeltlich für den Verein und in seinem Auftrag tätig sind, haben im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen bei dieser Tätigkeit entstehen.

(8) Der SkF-Rat ist ehrenamtlich tätig. SkF-Ratsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen bei dieser Tätigkeit entstehen. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, eine Entschädigung für den Zeitaufwand maximal bis zu der in § 3 Nr. 26.a EstG festgelegten Höhe an die Ratsmitglieder zu zahlen.

 

 

§ 6 Geistliche Beratung

 

(1) Der Verein wird von einer geistlichen Beraterin / einem geistlichen Berater beraten. Sie / er kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des SkF-Rates und der Mitgliederversammlung teilnehmen. 

(2) Die Berufung der geistlichen Beraterin/ des geistlichen Beraters erfolgt auf Vorschlag des SkF-Rates durch den Diözesanbischof.

 

 

§ 7 Mitgliedschaft

 

(1) Der Verein hat:

a. Ordentliche Mitglieder

Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben: katholische Frauen und Frauen anderer christlicher Konfessionen, die die ideelle Zielsetzung des Vereins entsprechend seinem Leitbild bejahen und bereit sind, den Verein verantwortlich zu tragen. Zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder müssen katholische Frauen sein. Alle ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht mit der Einschränkung im Sinne des § 13 dieser Satzung. 

b. Fördernde Mitglieder, 

die die ideelle Zielsetzung des Vereins mittragen und den Verein durch Zuwendungen oder in sonstiger Weise unterstützen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.

(2) Beruflich für den Verein tätige Personen können keine Mitgliedschaft im Verein erwerben. Besteht bereits eine Mitgliedschaft, so ruhen das Wahl- und Stimmrecht für die Dauer des Anstellungsverhältnisses. Tritt ein ehrenamtliches Mitglied in ein Anstellungsverhältnis zum Verein oder in ein Anstellungsverhältnis zu einer juristischen Person, die Mitglied im Ortsverein ist, so erlischt die Mitgliedschaft im SkF-Rat.

(3) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der SkF-Rat. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Mit der Mitgliedschaft im Ortsverein wird zugleich die Mitgliedschaft im Sozialdienst katholischer Frauen - Gesamtverein begründet.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Verein bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft.

(5) Die Mitgliedschaft wird beendet 

a.      durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand

b.      durch Tod

c.      bei Wegfall einer der für die Mitgliedschaft wesentlichen Voraussetzungen nach Abs. 1; hierzu gehört auch die Nichtbezahlung der Beiträge 

d.      durch Aberkennung, die durch den SkF-Rat aus wichtigem Grund beschlossen werden kann; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.

Näheres kann eine Mitgliedsordnung regeln, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

 

§ 8 Organe 

 

(1) Organe des Vereins sind:

(1)     der Vorstand

(2)     der SkF-Rat 

(3)     die Mitgliederversammlung

(4)     ggf. die Geschäftsführung nach § 30 BGB gem. § 12 dieser Satzung

(2)  Der Verein ist verpflichtet, das persönliche Haftungsrisiko seiner Organe durch Abschluss einer Versicherung abzusichern.

 

 

§ 9 Vertretung des Vereins

 

(1) Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch den Vorstand. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird der Verein durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

(2) Der SkF-Rat kann Mitgliedern des Vorstandes Einzelvollmacht erteilen.

(3) Im Innenverhältnis unterliegen bestimmte Geschäfte dem Zustimmungsvorbehalt durch den SkF-Rat; zudem ist die Sicherstellung des Vier-Augen-Prinzips zu gewährleisten. Beides ist durch Geschäftsordnungen zu regeln.

(4) Der SkF-Rat vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten gegenüber dem Vorstand.

 

 

§ 10 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Frauen. Die Aufgaben bestimmen sich nach der Geschäftsordnung. 

(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen der katholischen Kirche angehören sofern nicht besondere Gründe etwas anderes nahelegen. In jedem Fall muss der Vorstand mehrheitlich katholisch sein.

(3) Der Vorstand wird vom SkF-Rat durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestellt und abberufen. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre, sofern der SkF-Rat bei der Bestellung eines Vorstandes nichts anderes beschließt. Eine Wiederbestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist jederzeit durch Beschluss des SkF-Rates möglich.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, bestellt der SkF-Rat eine Nachfolgerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die verbleibende Amtszeit oder für eine neue Amtsdauer.

(5) Der Vorstand tagt in regelmäßigen Abständen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird. Ein Beschluss kann in Sitzungen, per Telefonkonferenz, per Videokonferenz, in Textform (Umlaufverfahren) oder in jeglicher Kombination gefasst werden, wenn kein Mitglied der Art und Weise der Beschlussfassung widerspricht.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des SkF-Rates bedarf. 

 

 

§ 11 Aufgaben des Vorstands

 

(1) Der Vorstand hat für die Erfüllung der Vereinsaufgaben auf der Grundlage der Satzung und des Leitbildes des Sozialdienstes katholischer Frauen Sorge zu tragen.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere:

a.       die Verantwortung für die satzungsgemäße Ausrichtung und die Sicherung der Qualität der vom Verein übernommenen sozialen Aufgaben

b.       die strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Vereins. Hierzu bedarf es der Zustimmung des SkF-Rates

c.       die Sicherung seiner Finanzierungsbasis

d.   die Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit sowie in kirchlichen, kommunalen und verbandlichen Gremien in Absprache mit dem SkF-Rat. Näheres regelt die Geschäftsordnung

e.       die Aufstellung des Wirtschaftsplans 

f.       die Aufstellung der Jahresrechnung 

g.   die Erstellung des Rechenschaftsberichtes für den SkF Rat und des Geschäftsberichts für die Mitgliederversammlung sowie die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

h.       die Förderung einer sozial- und familienverträglichen Arbeits- und Vereinskultur 

i.        die Pflege des Ehrenamtes und die Förderung der Zusammenarbeit von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitenden.

(3) Der Vorstand nimmt an der Mitgliederversammlung teil. 

 

 

§ 12 Geschäftsführung

Der Vorstand kann eine Geschäftsführung mit Vertretungsvollmacht nach § 30 BGB bestellen. Sie kann den Verein im Rahmen ihrer Vertretungsvollmacht im Rechtsverkehr vertreten.

 

 

§ 13 SkF-Rat

 

(1) Der ehrenamtliche SkF-Rat besteht aus mindestens drei Frauen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind. 

(2) Die Mitglieder des SkF-Rates müssen der katholischen Kirche angehören, sofern nicht besondere Gründe etwas anderes nahelegen. In jedem Fall muss der SkF-Rat mehrheitlich katholisch besetzt sein, und die Vorsitzende sowie alle Stellvertreterinnen der Vorsitzenden müssen immer katholisch sein.

(3) Der SkF-Rat wird von den ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt und abberufen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, wobei die Quote aus Abs. 2 zu berücksichtigen ist. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Mit der Annahme der Wahl ist der SkF-Rat im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Ratsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so hat für die verbleibende Amtszeit eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.

(4) Der SkF-Rat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende und eine oder mehrere Stellvertreterinnen. Der SkF-Rat kann weitere Personen zur Beratung kooptieren. Die Kooption endet mit der nächsten SkF-Ratswahl.

(5) Der SkF-Rat kann Ausschüsse bilden (z.B. Finanz- oder Personalausschuss), in die er externe Personen berufen kann. In jedem Fall muss der Ausschuss mehrheitlich durch SkF Mitglieder besetzt sein.

(6) Die Vertretung im SkF Gesamtverein erfolgt durch die Vorsitzende des SkF-Rates oder ein anderes katholisches Mitglied des SkF-Rates.

(7) Der SkF-Rat tagt in regelmäßigen Abständen, mindestens viermal im Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das von der Sitzungsleiterin und der Protokollführerin unterzeichnet wird. Ein Beschluss kann in Sitzungen, per Telefon­konferenz, per Videokonferenz, in Textform (Umlaufverfahren) oder in jeglicher Kombination gefasst werden, wenn kein Mitglied der Art und Weise der Beschluss­fassung widerspricht.

(8) In der Regel nimmt der Vorstand an der Sitzung des SkF-Rates teil. Bei Beratungen in Angelegenheiten des Vorstandes sollen die Vorstandsmitglieder ausgeschlossen sein. Hierüber entscheidet der SkF-Rat ohne Anwesenheit des Vorstands.

(9) Der SkF-Rat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

 

 

§ 14 Aufgaben und Rechte des SkF-Rates

 

(1) Dem SkF-Rat obliegen die Beratung und Entscheidung der strategischen Ausrichtung und Weiterentwicklung des Vereins durch den Vorstand. 

(2) Ihm obliegt die Verantwortung für die Pflege und Fortentwicklung der Mitgliederbasis.

(3) Ihm obliegt die Repräsentanz des Vereins in der Öffentlichkeit sowie in kirchlichen, kommunalen und verbandlichen Gremien in Abstimmung mit dem Vorstand. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(4) Ihm obliegen Aufsicht und Kontrolle über den Vorstand.

(5) Er erstellt das Anforderungsprofil, den Geschäftsverteilungsplan und beschließt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

(6) Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

(7) Aufgaben und Rechte des SkF-Rates sind insbesondere:

a.       die Bestellung und Abberufung des Vorstandes

b.       die Beratung und Kontrolle des Vorstandes hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit seines Handelns

c.       die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes

d.       die Bestimmung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Festlegung des Prüfungsumfangs

e.       die Feststellung des Wirtschaftsplans

f.        die Feststellung der Jahresabschlüsse

g.       die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes

h.       die Einberufung der Mitgliederversammlung 

i.        die Befugnis der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

j.        der Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit in der Mitgliederversammlung 

k.       die Beratung der Mitgliederversammlung hinsichtlich ihrer in § 16 (2) Ziffer g-h genannten Aufgaben

l.        die Prüfung und Zustimmung hinsichtlich weiterer Maßnahmen, die in der Geschäftsordnung für den Vorstand unter Zustimmungsvorbehalt gestellt sind.

(8) Näheres regelt die Geschäftsordnung für den SkF-Rat.

(9) Die vorgenannten Aufgaben und Rechte des SkF-Rates bestehen auch hinsichtlich der unmittelbaren oder mittelbaren Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften des Ortsvereins.

 

 

§ 15 Mitgliederversammlung

 

(1) Der Mitgliederversammlung gehören die ordentlichen und die fördernden Mitglieder des Vereins an. In der Regel nimmt der Vorstand an der Mitgliederversammlung teil.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom SkF-Rat mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist außerordentlich einzuberufen, wenn der SkF-Rat oder der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich halten oder mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder des Vereins dies beim SkF-Rat oder Vorstand beantragt.

(3) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand des SkF Gesamtvereins sowie der zuständigen Diözesan- oder Landesebene müssen vorher angehört werden.

(4) Die Mitglieder sind in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen eine Woche.

(5) Änderungen der Satzung, die Entscheidung über die Errichtung eigener juristischer Personen und den Zusammenschluss mit anderen Verbänden und Organisationen und die Einbringung von Diensten und Einrichtungen in andere Rechtsträger sowie über die Auflösung des Vereins sind in der Einladung und Tagesordnung ausdrücklich zu benennen. 

(6) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden des SkF-Rates, bei Verhinderung von einer Stellvertreterin oder einem anderen Mitglied des SkF-Rates geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleiterin und der Protokollführerin unterzeichnet wird.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Dies gilt für Wahlen, Sachfragen und Anträge, sofern die Satzung es nicht ausdrücklich anders bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von einem ordentlichen Mitglied verlangt wird. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder virtuell stattfinden. Der SkF-Rat entscheidet über die Form der Versammlung nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Der SkF-Rat kann auch die Möglichkeit vorsehen, dass Mitglieder an einer Präsenzversammlung virtuell teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Die Beschlussfassung kann darüber hinaus auch im Wege des Umlaufverfahrens erfolgen, wenn alle Mitglieder an diesem Verfahren beteiligt werden und mindestens 50 % der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgeben.

(8) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, über den Zusammenschluss mit anderen Verbänden und Organisationen und über die Einbringung von Diensten und Einrichtungen in andere Rechtsträger und die Auflösung des Vereins erfordert die Mehrheit von drei Vierteln der erschienen ordentlichen Mitglieder.

 

 

§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Aufsichts- und Entscheidungsgremium des Vereins. Sie berät und entscheidet über die grundlegenden Angelegenheiten des Vereins.

(2) Dazu gehören insbesondere:

a.       die Festlegung grundsätzlicher Ziele und Aufgaben

b.       die Entscheidung über das Leit- und Erscheinungsbild des Vereins

c.       die Entscheidung über Satzungsänderungen

d.       Festlegung der Mitgliedsbeiträge

e.    die Entscheidung über die Übernahme neuer Betätigungsfelder, die generelle Aufgabe eines Betätigungsfeldes, die Einbringung eines Betätigungsfeldes in andere Rechtsträger 

f.       die Entscheidung über die Gründung von Tochtergesellschaften und Stiftungen

g.       die Entscheidung über den Zusammenschluss mit anderen Verbänden und Organisationen

h.       die Entscheidung über die Auflösung des Vereins 

(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören ferner:

a.       die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands 

b.       die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des SkF-Rates sowie die Entlastung des SkF-Rates

c.       die Wahl und Abberufung der Mitglieder des SkF-Rates 

d.       die Zustimmung zur Geschäftsordnung des SkF-Rates

 

 

§ 17 Verhältnis von Ortsverein und Gesamtverein

(1) Der Ortsverein hat Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft im Gesamtverein ergeben. Er erkennt sowohl die Satzung für den SkF Gesamtverein als auch die verbindliche Satzungsvorlage für die Ortsvereine an. Jede Satzungsänderung bedarf vor der Eintragung in das Vereinsregister der Zustimmung des Vorstandes des Gesamtvereins.

 

(2) Der Ortsverein verpflichtet sich insbesondere:

a.       den Namen „Sozialdienst katholischer Frauen“ zu führen und sich am Leitbild des Gesamtvereins auszurichten

b.       die jeweils gültige verbindliche Satzung für Ortsvereine zeitnah umzusetzen

c.       das im SkF Gesamtverein beschlossene gemeinsame Erscheinungsbild umzusetzen

d.       sich an den Statistiken des SkF Gesamtvereins zu beteiligen und dem Gesamtverein seinen Jahresbericht vorzulegen

e.       zu einer Abgabe an den SkF Gesamtverein auf Grundlage der Beitragsordnung

f.        zur rechtzeitigen Information des Vorstandes des Gesamtvereins bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

(3) Für die Ortsvereine, die Zusammenschlüsse von Ortsvereinen und den Gesamtverein besteht die Verpflichtung zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit.

(4) Der Zusammenschluss des Ortsvereins mit anderen Organisationen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand des SkF Gesamtvereins.

(5) Juristische Personen, die vom Ortsverein errichtet werden, bedürfen zur Nutzung des Namens ‚Sozialdienst katholischer Frauen’ und des verbandseigenen Erscheinungs-bildes der Genehmigung des Vorstandes des SkF Gesamtvereins. Der Gesamtverein darf juristische Personen, die vom Ortsverein errichtet sind oder an denen der Ortsverein beteiligt ist, nicht assoziieren.

(6) Bei Gründung, Übernahme oder Veräußerung eigener Einrichtungen im Einzugsbereich des Ortsvereins ist der SkF Gesamtverein verpflichtet, diesen frühzeitig zu informieren und in die Planungen mit einzubeziehen. 

(7) Bei Interessenkollisionen und sonstigen Konflikten zwischen dem Ortsverein und mit dem SkF Gesamtverein und/oder einem anderen Ortsverein kann die von der Delegiertenversammlung des SkF Gesamtvereins gewählte Schlichtungsstelle angerufen werden. Wird ein Mitglied des Ortsvereins aus dem SkF Gesamtverein ausgeschlossen, so ist der Ortsverein verpflichtet, das Mitglied ebenso auszuschließen. Näheres regelt die Schlichtungsordnung.

 

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Ortsvereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das 

Vereinsvermögen an den als steuerbegünstigt anerkannten Sozialdienst katholischer Frauen 

Gesamtverein in Dortmund, der es im Einvernehmen mit der Diözese Aachen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 19 Kirchenbehördliche Aufsicht

 

(1) Der Verein unterliegt der kirchlichen Aufsicht des Diözesanbischofs.

(2) Die Präventionsordnung findet in ihrer jeweils geltenden, im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen veröffentlichten Fassung Anwendung.

(3) Nachstehende Entscheidungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats in Aachen

a.       Änderungen der Satzung

b.       Auflösung des Vereins

c.       Vorlage von Stellenplan, Etat, Jahresrechnung an den vom Bischof von Aachen beauftragten Caritasverband für das Bistum Aachen e. V.

 

 

§ 20 Übergangsregelungen

 

(1) Mit Eintragung dieser Satzung ins Vereinsregister wird, abweichend § 10 Abs. 3 S. 1 Frau Astrid Samuel, geb. 19.01.1965, zum Vorstand bestellt.

          Die übrigen Regelungen des § 10, insbesondere Abs. 3S. 2, HS. 1 und S. 3 (Amtszeit, Wiederbestellung, Verlängerung der Amtszeit) bleiben unberührt.

(2) Mit Eintragung dieser Satzung ins Vereinsregister werden, abweichend von §13 Abs. 3, S. 1, S. 2 und S. 3

  • Frau Bianca Zeh

  • Frau Christel Wenders

  • Frau Regina Beeck

     

    für eine 4-jährige Amtszeit bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung 2026 als erste Mitglieder des SkF-Rates bestellt. Die übrigen Regelungen des §13 bleiben unberührt.

 

 

§ 21 Genehmigung, Inkrafttreten 

 

(1) Diese Satzung und ihre Änderungen treten mit Genehmigung durch den Diözesanbischof von Aachen und mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

(2) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 03.09.2024 beschlossen und am 25.11.2024 durch das Bischöfliche Generalvikariat in Aachen genehmigt.